AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Tom Hanselmann & Thomas Weitzel GbR

 

 

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

(1)   Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Tom Hanselmann & Thomas Weitzel GbR, Poststraße 56, 63607 Wächtersbach, vertreten durch Tom Hanselmann und Thomas Weitzel, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2)   Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um den Vertrieb und die Installation von Telefonanlagen, Telefonen und Zubehör, WLAN-Systemen, Alarmserver, Netzwerktechnik und weitere IT-Dienstleistungen.

(3)   Alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag oder dem Dienstleistungsvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, der schriftlichen Auftragsbestätigung und der Annahmeerklärung des Auftragnehmers.

(4)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.

(5)   Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Leistungsbeschreibung

 

(1)   Der Auftragnehmer vertreibt und installiert Telefonanlagen, Telefone und Zubehör, WLAN-Systeme, Alarmserver für Schwesternrufsysteme zur Anbindung an die Telefonanlage sowie kleinere IT-Dienstleistungen und Netzwerktechnik. Diese Leistungen umfassen sowohl die Bereitstellung der erforderlichen Hardware als auch die Konfiguration und Installation der Systeme vor Ort beim Auftraggeber.

(2)   Neben der Installation übernimmt der Auftragnehmer auch die Betreuung und Wartung der bereitgestellten Systeme. Dies umfasst regelmäßige Überprüfungen, Updates und gegebenenfalls notwendige Reparaturen oder Austausch von Komponenten, um die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Systeme zu gewährleisten.

(3)   Die genauen Inhalte und der Umfang der jeweiligen Leistungen richten sich nach den individuellen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber und können in gesonderten Leistungsbeschreibungen oder Verträgen festgehalten werden.

(4)   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen sachgerecht und nach den jeweils aktuellen technischen Standards zu erbringen. Die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Die Lieferung umfasst die Bereitstellung der Telefonanlagen, Telefone und Zubehör, WLAN-Systeme, Alarmserver und IT-Systemen, während die Dienstleistungen insbesondere die Instandsetzung und Wartung der gelieferten Geräte umfassen.

(5)   Die Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden nach den geltenden technischen Standards und unter Berücksichtigung der individuellen Anforderungen des Auftraggebers durchgeführt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die hierfür eingesetzten Techniker und Fachkräfte über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen, um die Dienstleistungen ordnungsgemäß und sachgerecht zu erbringen.

(6)   Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Art und den Umfang der angebotenen Dienstleistungen nach eigenem Ermessen zu erweitern oder anzupassen, sofern dies zur Verbesserung der Servicequalität oder zur Anpassung an technische Neuerungen erforderlich ist. Der Auftraggeber wird über derartige Änderungen rechtzeitig informiert.

 

§ 3 Vertragsschluss

 

(1)   Die Präsentation und Bewerbung von Waren und Dienstleistungen auf der Webseite und der Werbung des Auftragnehmers stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Produkt oder einen Dienstleistungsvertrag dar.

(2)   Der Auftraggeber bestellt bzw. bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Ware oder Dienstleistung. Diese Bestellung bzw. Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Bestellungs- bzw. Buchungsbestätigung an. Eine Bestellung bzw. Buchung kann per Telefon, per E-Mail oder persönlich zustande kommen.

(3)   Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung bzw. Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Bestellung bzw. Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Bestellungs- bzw. Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.

(4)   Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(5)   Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.

(6)   Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.

(7)   Das Zustandekommen des Vertragsschlusses nach den vorhergehenden Absätzen gilt für die Beauftragung einer Dienstleistung und den Kauf eines Produktes.

(8)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von dem Auftragnehmer für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.

(9)   Sollte die Aushändigung der vom Auftraggeber bestellten Produkte nicht möglich sein, sieht der Auftragnehmer von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

 

§ 4 Durchführung der Verträge

 

(1)   Gegenstand der Leistungen, bei welchen es sich nicht um den Kauf eines Produktes handelt, ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(2)   Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung gemäß den geltenden Qualitätsstandards.

(3)   Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.

(4)   Sämtliche Unterlagen von Auftragnehmer sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte von auf der Webseite von Auftragnehmer und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis von Auftragnehmer Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.

(5)   Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen.

(6)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

(7)   Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistungen und Produkte auf der Website dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

(8)   Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

(9)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(10)           Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer abzugeben.

(11)           Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.

 

§ 5 Zahlung

 

(1)   Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anders vereinbart wurde.

(2)   Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise aufgeführt.

(3)   Bei Neukunden oder größeren Aufträgen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Abschlagsrechnung in Höhe von 70% des Auftragswertes zu erstellen. Diese Maßnahme dient der Sicherstellung einer angemessenen Vorauszahlung zur Deckung der anfallenden Kosten und zur Absicherung des Auftragnehmers. Die Abschlagsrechnung wird unmittelbar nach Vertragsschluss und vor Beginn der Arbeiten ausgestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in der Abschlagsrechnung angegebenen Betrag innerhalb der dort festgelegten Frist zu zahlen. Die Abschlagszahlung wird auf den Gesamtauftragswert angerechnet. Der verbleibende Restbetrag ist nach Abschluss der Leistungen und Abnahme durch den Auftraggeber fällig. Der Auftragnehmer stellt hierfür eine Schlussrechnung aus, die den bereits geleisteten Abschlag berücksichtigt. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung aus der Abschlagsrechnung nicht fristgerecht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung des Abschlagsbetrages auszusetzen. Eventuelle Verzögerungen in der Fertigstellung der Leistungen aufgrund verspäteter Zahlungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4)   Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann der Auftragnehmer in vereinzelten Fällen ein Leasing der angebotenen Produkte und Dienstleistungen über eine Leasinggesellschaft ermöglichen. Diese Option bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit, die benötigten Systeme und Dienstleistungen ohne sofortige vollständige Zahlung zu nutzen und die Kosten über einen festgelegten Zeitraum zu verteilen. Die Konditionen und Bedingungen des Leasingvertrages werden zwischen dem Auftraggeber und der Leasinggesellschaft direkt vereinbart. Der Auftragnehmer tritt hierbei lediglich als Vermittler auf und übernimmt keine Haftung für die Vertragsbedingungen, die von der Leasinggesellschaft gestellt werden. Die Bereitstellung der Produkte und Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erfolgt erst nach Abschluss und Genehmigung des Leasingvertrages durch die Leasinggesellschaft. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Lieferung und Installation der Produkte bis zur endgültigen Bestätigung des Leasingvertrages zu verschieben. Sämtliche Zahlungen im Rahmen des Leasingvertrages sind direkt an die Leasinggesellschaft zu leisten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der Zahlungsfristen und -bedingungen des Leasingvertrages. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die notwendigen Informationen und Daten zur Abwicklung des Leasingantrags an die Leasinggesellschaft weitergibt. Der Datenschutz und die Vertraulichkeit der Daten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.

(5)   Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert. 

(6)   Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.

 

§ 6 Lieferung und Lieferverzug

 

(1)   Die Lieferung der Waren erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung.

(2)   Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und der Beibringung sämtlicher vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

(3)   Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer bemüht sich, die Liefertermine einzuhalten. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur dann gegeben, wenn dieser ausdrücklich als solcher schriftlich bestätigt wurde.

(4)   Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verzugs ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(5)   Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, wie Naturkatastrophen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, verursacht werden. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Ereignisse informieren.

(6)   Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate andauert, sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.

(7)   Besondere Vereinbarungen über die Lieferung, insbesondere die Vereinbarung eines abweichenden Erfüllungsortes oder besonderer Lieferbedingungen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

 

§ 7 Abnahme und Gefahrübergang

 

(1)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel spätestens innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und abgenommen, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.

(2)   Die Abnahme der Waren erfolgt am Sitz des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat die Ware auf eigene Kosten entgegenzunehmen und zu prüfen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb der oben genannten Frist rügt.

(3)   Mit der Abnahme der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Versendung der Ware übernommen hat, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Versendung selbst durchzuführen und der Auftraggeber ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

(4)   Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.

(5)   Verzögert sich die Abnahme oder Versendung der Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und Ersatz der hierdurch entstehenden Aufwendungen zu verlangen.

(6)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern diese dem Auftraggeber zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich des Gefahrübergangs als selbständige Lieferung.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

(1)   Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.

(3)   Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4)   Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag des Auftragnehmers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(5)   Der Auftraggeber tritt auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen ihn an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

(6)   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

(7)   Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

§ 9 Laufzeit und Kündigung

 

(1)   Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 9 sind darauf nicht anwendbar. 

(2)   Eine ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages muss spätestens drei Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.

(3)   Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4)   Wird das Vertragsverhältnis nicht bis drei Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um einen weiteren Monat, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.

(5)   Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen. 

(6)   Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.


§ 10 Schutzrechte

 

(1)   Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.

(2)   Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.

(3)   Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.

(4)   Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

 

§ 11 Vertraulichkeit

 

(1)   Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2)   Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3)   Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4)   Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5)   Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

a.     bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;

b.     der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder

c.     der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6)   Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

 

§ 12 Haftung und Gewährleistung

 

(1)   Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2)   In sonstigen Fällen haften der Auftragnehmer - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3)   Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4)   Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 - 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.

(5)   Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.

(6)   Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Insbesondere gewährleistet der Auftragnehmer, dass die gelieferten Waren die vereinbarten Spezifikationen erfüllen und die Dienstleistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(7)   Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind.

(8)   Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und dem Auftragnehmer etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gelten die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die Waren und Dienstleistungen auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(9)   Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

(10)           Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt zusätzlich, dass die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach Wahl des Auftragnehmers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung abhängig zu machen.

(11)           Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen.

(12)           Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 24 Monate gegenüber Verbrauchern und zwölf Monate gegenüber Unternehmern, ab Lieferung der Waren bzw. Abnahme der Dienstleistungen. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

(13)           Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(14)           Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Eignung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen für einen bestimmten Zweck, es sei denn, eine solche Eignung wurde ausdrücklich schriftlich zugesichert.

(15)           Für Rechtsmängel haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Rechtsmängeln leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nachbesserung, indem er dem Auftraggeber nach seiner Wahl ein rechtlich einwandfreies Nutzungsrecht an den gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen verschafft oder diese austauscht.

(16)           Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(17)           Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 13 Datenschutz

 

(1)   Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

(2)   Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

(3)   Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

(4)   Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter folgendem Link:

https://tt-comm.de/datenschutzerklärung

 

§ 14 Widerrufsrecht

 

(1)   Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftragnehmer bei Verbrauchern auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter [Link folgt].

(2)   Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

 

§ 15 Europäische Streitbeilegung

 

(1)     Der Auftragnehmer weist auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die die Auftraggeber unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.

(2)     Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

 

(1)   Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)   Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4)   Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

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